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Deutschland darf Hartz4 verweigern!

Migranten aus Bulgarien und Rumänien haben  seit Jahresbeginn uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.             Migranten aus Bulgarien und Rumänien haben seit Jahresbeginn uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Foto: Bilderbox
In Deutschland hat eine Rumänin den Landkreis auf Auszahlung von Sozialhilfe (Hartz4) geklagt. Das Amt hat den Prozess bis zum Europäischen Gerichtshof durchgefochten und Recht bekommen: Sozial-Touristen dürfen Sozial-Leistungen verweigert werden!

DEUTSCHLAND/ÖSTERREICH/TIROL (hp) Sozial-Tourismus ist in Österreich ein Tabu-Thema. Doch immer mehr Menschen aus ärmeren EU-Ländern wie Rumänien kommen gezielt nach West-Europa, um hier Sozial-Leistungen zu beziehen.
Eine Thematik, die bereits Thilo Sarrazin (SPD), ehemaliger Vorstand der Deutschen Bundesbank, in seinem Buch „Deutschland schafft sich ab“ aufgriff.
Die Wahl des Wohnortes ist innerhalb der EU frei.  Was bei dieser Reise- und Wohnorts-Freiheit jedoch nicht bedacht wurde, sind die völlig unterschiedlichen Sozial-Standards und Gesetze in den unterschiedlichen EU-Ländern.
In Deutschland klagte eine Rumänin auf Auszahlung von Sozialhilfe, weil sie jetzt in Deutschland wohne.
Der Fall ging bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Laut Urteil kann Deutschland damit ab sofort unter bestimmten Bedingungen Sozialhilfe (Hartz-4) verweigern. Ein Staat müsse die Möglichkeit haben, Zuwanderern ohne Arbeitsplatz Sozialleistungen zu versagen, sagt der EuGH in seiner Entscheidung.
Der Staat dürfe Zuwanderern die Sozialleistungen verweigern, wenn diese nur das Ziel hätten, „in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedsstaates zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel ... verfügen“. Der EuGH möchte aber derartige Fälle prüfen.

Trotz Arbeits-Verweigerung auf Sozialhilfe geklagt

Im konkreten Fall hatte eine Rumänin aus Leipzig auf Hartz 4 geklagt hatte. Das Jobcenter hatte der Frau diese Leistungen verweigert, weil sie keine Arbeit aufnahm. Die Frau hatte keinen Beruf erlernt und auch in ihrem Heimatland nicht gearbeitet. Das Sozialgericht Leipzig hatte den EuGH um Klärung gebeten.
Dieser schrieb, die Frau verfüge nicht über „ausreichende Existenzmittel“ und könne laut EU-Recht kein Recht auf Aufenthalt in Deutschland geltend machen.
Sie könne sich deshalb nicht auf das im EU-Recht verankerte Diskriminierungsverbot berufen.
Der Fall hat wegen der Debatte über möglichen Missbrauch von Sozialleistungen durch Zuwanderer grundsätzliche Bedeutung. Es geht dabei vor allem um Migranten aus Bulgarien und Rumänien. Für deren Bürger gilt seit Jahresbeginn die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union, wie der ORF berichtete. Letzte Änderung am Dienstag, 02 Dezember 2014 10:59
© Rofankurier