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Der Leiter des Asyl-Heims St. Gertraudi, Heinz Purkarth, fühlt sich von Martin Reiter „beleidigt“. In einem Schreiben der Rechtsanwältin, die Purkarth vertritt, werden vermeintlich beleidigende Sachverhalte aufgelistet. Die Gemeinde Reith stellt sich jetzt vor Reiter und schießt scharf zurück.

REITH - Kürzlich flatterte bei Buch-Autor und Feuerwehr-Mann Martin Reiter ein Schreiben ins Haus: Absenderin ist Rechtsanwältin Dr. Inge Margreiter. Sie vertritt Heinz Purkarth, den Leiter des Asyl-Heimes in St. Gertraudi, wo es immer wieder Probleme durch nächtliche Fehlalarme gab. Margreiter schreibt, ihr Mandant (Purkarth) habe ihr mitgeteilt, dass Reiter seit geraumer Zeit "eine Art von Schmutzkampagne gegen das Flüchtlingsheim" führe und auch Purkarth als Heimleiter persönlich angreifen und denunzieren würde. Vor allem Formulierungen von Reiter wie "Totalversagen der Heimleitung", oder die Heimleitung würde sich "nicht scheren" und das Flüchtlingsheim sei ein "Saustall" werden dabei angeführt. Reiter sei auch nicht berechtigt, bei Feuerwehr-Einsätzen Fotos zu machen und solle sofort aufhören, diese öffentlich zu machen.
Bei weiteren Foto-Veröffentlichungen oder (vermeintlich) herabwürdigenden öffentlichen Äußerungen in Bezug auf Purkarth gäbe es sonst eine Unterlassungsklage gegen Reiter.

Gemeinde Reith: Sicherheit im Heim gefährdet!

Bgm. Johann Thaler (ÖVP), antwortet mit einem saftigen Brief an Purkarths Anwältin: Es sei Gemeinde-Aufgabe, mit den Feuerwehren zur Sicherheit im Heim beizutragen und dass sich Martin Reiter als Mitglied dieser Feuerwehr im Auftrag der Gemeinde immer wieder vor Ort befinden würde. Doch laut dem Schreiben der Gemeinde sei gerade die Sicherheit im Asyl-Heim gefährdet. Zitat aus dem Gemeinde-Schreiben: "da es zu laufenden Fehlalarmen kommt". Bis zu drei Sirenen-Alarme pro Nacht gäbe es, weil die Hausordnung nicht eingehalten werde und immer wieder im Heim geraucht werde. Die vielen Nachteinsätze für die Männer, die den Feuerwehr-Dienst in der Freizeit versehen, hätte bereits dazu geführt, dass etliche Mitglieder die Funktion niederlegen wollten.

Für Gemeinde liegt Schuld bei der Heimleitung

Laut Gemeinde-Schreiben sei dieser Umstand auf die Heimleitung zurückzuführen, weil diese Probleme seit Jahren bestehen und die Heimleitung wiederholt darauf hingewiesen worden sei. Trotz mehrfacher Gespräche auch im Beisein von Sozial-Landesrätin Christine Baur (GRÜNE) gibt es kaum Besserung.

Gemeinde: "Von Purkarth zu Fehlverhalten aufgefordert"

Die Gemeinde geht sogar noch einen Schritt weiter und schreibt: "...im Beisein von Polizeibeamten haben Heiminsassen bestätigt, von Heinz Purkarth sogar zu dem aufgezeigten Fehlverhalten angestiftet worden zu sein." Von diesen Aussagen lägen sogar Video-Aufnahmen vor. Darüber hinaus spricht die Gemeinde Heinz Purkarth die Befugnis ab, Foto-Aufnahmen im Heim zu unterbinden. Dies könne nur der Eigentümer des Heims unterbinden. Laut Gemeinde hätte Martin Reiter als Mitglied der Feuerwehr und im Entsprechen seiner Pflicht gehandelt.  Die Gemeinde-Führung sehe keinerlei Veranlassung, dass Reiter von seinem Verhalten abgehen sollte und bekräftig, Martin Reiter habe zu keinem Zeitpunkt ein rechtliches Fehlverhalten an den Tag gelegt. Man sehe einem eventuellen Rechtsstreit mit Gelassenheit entgegen.
Purkarths Rechtsanwalts-Kanzlei informiert, die Sache werde "ad acta" gelegt...

Was bedeutet Produkthaftung?

Sie unternehmen eine Radtour und kommen aufgrund eines Rad-Defekts zu Sturz. Dabei entstehen Schäden am Fahrrad, Ihre Radbekleidung, der Fahrradhelm sowie die Brille werden beschädigt und Sie erleiden Verletzungen. Nun stellt sich die Frage, wofür und gegen wen Sie in diesem Fall Schadenersatzansprüche geltend machen können?

Das Produkthaftungsgesetz (PHG)

regelt jene Fälle, in denen Sie durch das fehlerhafte Produkt Schäden erleiden oder Sachschäden eintreten. Erleiden Sie aufgrund des Defekts eine Körperverletzung, so haben Sie Anspruch auf Ersatz von Verdienstentgang, Heilungskosten und Schmerzengeld.
Beim Ersatz von Sachschäden müssen Sie beachten, dass nicht der Schaden zu ersetzen ist, der als Folge des Fehlers an der Sache selbst entsteht, sondern nur jene Schäden ersatzfähig sind, die durch das fehlerhafte Produkt an anderen Sachen entstehen. Im konkreten Fall hätten Sie daher Anspruch auf Ersatz der Radbekleidung, des Fahrradhelms sowie der Brille, wobei bei Sachschäden ein Selbstbehalt in Höhe von 500,– EURO zu berücksichtigen ist. Der Schaden am Fahrrad selbst wird jedoch im Rahmen der Produkthaftung nicht ersetzt.

Notwendigkeit der Produkthaftung?

Wenn Sie in einem Geschäft ein Produkt kaufen, so schließen Sie einen Vertrag mit dem jeweiligen Händler ab, jedoch nicht mit Hersteller des Produktes, sodass Ihnen vertragliche Schadenersatzansprüche nur gegenüber dem Händler zustehen. Dieser kann jedoch in der Regel mangels Verschulden nicht zur Verantwortung gezogen werden. Das PHG ermöglicht es Ihnen, direkt gegen den Hersteller des fehlerhaften Produktes vorzugehen und Schadenersatzansprüche gegen diesen geltend zu machen. Zu beachten ist jedoch, dass Ihre Ansprüche zehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes verjähren.

Was ist in der Praxis zu beachten?

Wir empfehlen: Wenden Sie sich zur Geltendmachung Ihrer Schadenersatzansprüche an den Anwalt Ihrer Wahl. Damit Ihre Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden können, ist es ratsam, die Rechnung, die genaue Bezeichnung des Produktes, die ärztlichen Befunde bei Verletzungen, die Beschreibung des Sachschadens sowie Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens bzw. wenn möglich das fehlerhafte Produkt selbst zur Verfügung zu haben.

...von den Rechts-Anwältinnen Mag. Margit Markl und Dr. Inge Margreiter.

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