Der "Papamonat" – neu geregelt
Seit Anfang September 2019 haben alle Väter von Neugeborenen unter bestimmten Voraussetzungen als Dienstnehmer Anspruch auf einen sogenannten Papamonat, also Freistellung anlässlich der Geburt.
ÖSTERREICH Das Väter-Karenzgesetz regelt nun, dass unbeschadet des Anspruchs auf Karenz dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen, für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter (diese ist in der Regel acht oder zwölf Wochen nach der Geburt) eine Freistellung von einem Monat zu gewähren ist, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge durch den Arbeitgeber besteht für den Arbeitnehmer nicht.
Es kann jedoch bei der Krankenkasse für die Freistellung ein "Familienzeitbonus" (FZB) beantragt werden. Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit exakt übereinstimmen. Der FZB beträgt 22,60 EURO täglich, somit insgesamt etwa 700,– EURO.
Meldefristen einhalten
Spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin muss beim Arbeitgeber eine Vorankündigung für den Papamonat erfolgen (für Frühgeburten besteht eine Sonderregelung). Nach der Geburt muss der Vater den Dienstgeber unverzüglich von der Geburt verständigen. Spätestens eine Woche nach der Geburt muss die Bekanntgabe des tatsächlichen Antrittszeitpunkts des Papamonats erfolgen. Es besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz zum Zeitpunkt der Vorankündigung, frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin, bis vier Monate nach Ende des Papamonats.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
Der Papamonat gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten liegt. Es gilt aber auch für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem 1. September und dem 30. November liegt, mit dem Unterschied, dass die 3-Monats-Frist der Vorankündigung unterschritten werden darf.