Das Team der Geisler & Hirschberger Steuerberatungs GmbH gibt Tipps zum Thema "Schenken & Feiern".Geisler & Hirschberger

Steuertipps zum Schenken & Feiern

Alle Jahre wieder stehen die Themen "Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter:innen" und "Weihnachtsfeier" auf der To-Do-Liste von Unternehmer:innen. Mit den Tipps der Geisler & Hirschberger Steuerberatungs GmbH gelingt das Schenken und Feiern steueroptimal.

SCHWAZ Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsfeier für Mitarbeiter:innen: Die "geldwerten Vorteile" aus Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflügen oder Feiern sowie dabei erhaltene Sachzuwendungen sind bis zu 365,– EURO pro Mitarbeiter:in jährlich von Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenabgaben befreit. Dabei werden alle Veranstaltungen eines Jahres addiert. War der Betriebsausflug mit den Mitarbeiter:innen im Sommer bereits kostenintensiv, sollte man wissen, dass der geldwerte Vorteil aus der Weihnachtsfeier dann steuerpflichtiger Arbeitslohn ist, soweit der Betrag von insgesamt 365,– EURO überschritten wird. Für erhaltene Sachzuwendungen wie Gutscheine, Geschenkmünzen (die nicht in Bargeld umgetauscht werden können) oder eine Autobahnvignette gilt eine zusätzliche steuerfreie Grenze von 186,– EURO pro Mitarbeiter:in jährlich. Bargeldgeschenke sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ausnahmen: Goldmünzen, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht (bis 186,– EURO) und Geldzuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, die sachbezogen sind und daher keine Betragsgrenze haben. Im Fall eines Dienstjubiläums oder eines Firmenjubiläums können Unternehmer:innen ihren Dienstnehmer:innen steuerfrei und sozialversicherungsfrei ein zusätzliches Sachgeschenk von bis zu 186,– EURO machen.

Weihnachtsgeschenke an Kund:innen zu Werbezwecken

Die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes (auch bei Vorliegen eines betrieblichen Anlasses) wird einer Privatentnahme gleichgestellt. So liegt z.B. ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vor, wenn ein:e Unternehmer:in den Kund:innen ein Weihnachtsgeschenk überlässt. Obwohl hier der betriebliche Werbezweck eindeutig im Vordergrund steht, tut man umsatzsteuerlich so, als ob es sich um eine Privatentnahme handeln würde. Ausgenommen von dieser Umsatzsteuerpflicht sind lediglich „Geschenke von geringem Wert“ (bis zu 40,– EURO pro Jahr Toleranzgrenze) und Warenmuster. - Anzeige -

Geisler & Hirschberger Steuerberatungs GmbH
Dr. Walter-Waizer-Straße 1a
6130 Schwaz
Tel.: 0800/665550
E-Mail:
Web: www.kanzlei-geisler.at | steuerberater-innsbruck.info


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