Tipps zum Schenken und Feiern
Zur Weihnachtszeit stellen sich Unternehmer die Frage: Wie kann ich Mitarbeitern und Kunden eine Weihnachtsfreude machen? Mit diesen Tipps gelingt das "steueroptimal".
SCHWAZ Der "geldwerte Vorteil" aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die dabei empfangenen Sachzuwendungen sind von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung und den Lohn-Nebenkosten bis zu einem jährlichen Betrag von 365,– EURO pro Mitarbeiter befreit. Wer mit seinen Mitarbeitern einen kostenintensiven Betriebsausflug im Sommer genossen hat, sollte wissen, dass der geldwerte Vorteil aus der Weihnachtsfeier dann steuerpflichtiger Arbeitslohn ist, soweit der Betrag von insgesamt 365,– EURO überschritten wird. Wer steuerfrei schenken will, greift zu folgenden Sachzuwendungen: Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können, oder eine Autobahnvignette. Hier können je Mitarbeiter zusätzlich 186,– EURO jährlich steuerfrei bleiben. Bargeldgeschenke sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ausnahmen: Goldmünzen, wenn der Goldwert im Vordergrund steht oder Geldzuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden. Für den Fall eines Dienst- oder Firmenjubiläums besteht die Möglichkeit, dem Dienstnehmer ein zusätzliches Sachgeschenk von bis zu 186,– EURO steuerfrei und sozialversicherungsfrei zukommen zu lassen.
Geschenke zu Werbezwecken
Die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes wird einer Privatentnahme gleichgestellt. So liegt zum Beispiel ein USt-pflichtiger Vorgang vor, wenn ein Unternehmer dem Kunden oder der Kundin ein Weihnachtsgeschenk überlässt. Ausgenommen sind lediglich "Geschenke von geringem Wert" (bis zu 40,– EURO) und Warenmuster. -Anzeige-
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