Die einvernehmliche Ehescheidung
Entgegen der landläufigen Meinung erfolgen nahezu 90 Prozent aller Ehescheidungen in Österreich einvernehmlich.
Eine einvernehmliche Ehescheidung bedeutet, dass die Scheidungsfolgen letztlich zwischen den Eheleuten mit einer Vereinbarung und einem gemeinsamen Scheidungsantrag geregelt werden. Das Gesetz bestimmt, welche Themen in der Scheidungsvereinbarung zu behandeln sind.
Im Regelfall behalten beide Eltern die Obsorge für die gemeinsamen Kinder. Der hauptsächliche Aufenthalt der Kinder und deren Unterhaltsansprüche müssen bestimmt werden. Der Vereinbarungsfreiheit sind hier Grenzen gesetzt. Auf Kindesunterhalt kann nicht verzichtet, noch ein Betrag vereinbart werden, der nicht den Einkommensverhältnissen entspricht.
Unterhalt hängt vom Einkommensunterschied ab
Beim Ehegattenunterhalt bestehen vielfältigste Gestaltungsmöglichkeiten. Grundsätzlich ist derjenige Ehepartner unterhaltspflichtig, der das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trägt. Ob tatsächlich Unterhaltszahlungen zu leisten sind, hängt wesentlich von den Einkommensunterschieden ab. Ebenso geregelt werden die gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche
Das Vermögen und alle Ersparnisse, die während der Ehe geschaffen wurden, sind nach Billigkeit aufzuteilen. In der Praxis erfolgt die Aufteilung meist je zur Hälfte. Ob nur ein Ehepartner oder beide im Grundbuch der ehelichen Wohnung oder des Hauses eingetragen sind, spielt bei der nachehelichen Aufteilung entgegen einer häufigen Meinung keine entscheidende Rolle.
Eheliche Schulden und persönliche Haftungen erfordern nicht nur eine Regelung zwischen den Ehepartnern, sondern auch mit den finanzierenden Banken.
Vermögen, das geerbt, von dritter Seite geschenkt oder bereits vor der Ehe vorhanden war, bleibt von der nachehelichen Aufteilung ausgenommen. Ebenso Vermögen, das zu einem Unternehmen gehört.
Suche nach Kompromiss
Die Scheidungsvereinbarung steht am Ende einer nicht immer leichten, aber meist erfolgreichen Suche nach einem Kompromiss. Als Regelungswerk für die Zukunft muss sie juristisch fundiert erarbeitet und ausformuliert sein. So können beispielweise unzureichend durchdachte Unterhaltsregelungen zu großen pensionsrechtlichen Nachteilen führen.
Oft ist es mangels Einigung unumgänglich, die Scheidungsklage bei Gericht einzubringen. In der Praxis endet ein Großteil dieser Verfahren unter Mitwirkung erfahrener Familienrichter ebenfalls mit einer einvernehmlichen Regelung.
Wenn es nicht gelingen sollte, zu einer einvernehmlichen Regelung zu kommen, müssten die Gerichte entscheiden: im streitigen Scheidungsverfahren, im Unterhaltsverfahren, im Aufteilungsverfahren und in einem Verfahren, das über Obsorge und Unterhalt für die Kinder entscheidet. Meist wird schnell erkannt, dass dieser Weg weder in wirtschaftlicher noch in persönlicher Hinsicht zielführend ist. - Anzeige -
KONTAKT:
Hausberger . Moritz . Schmidt
Dr. Katharina Moritz
Spezialgebiete:
Ehescheidungen, Vertragsrecht
Poststraße 3, 6300 Wörgl
Tel.: 05332/74050
Mail: