Notar Mag. Ernst Moser.

Erbrecht des Ehegatten und des Lebensgefährten

Die letzte Erbrechtsreform hat sowohl die Stellung des Ehegatten als auch die Stellung des Lebensgefährten im Erbrecht verbessert.

Der gesetzliche Erbanspruch des Ehegatten (also ohne Testament) richtet sich danach, neben welchen nächsten Angehörigen er erbt. Hinterlässt der Verstorbene Kinder, erbt der Ehegatte 1/3 des Nachlassvermögens. Sind keine Kinder vorhanden, jedoch beide Eltern, dann beträgt die Erbquote des Ehegatten 2/3 des Nachlassvermögens.
In allen anderen Fällen erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass. Zusätzlich gebühren dem Ehegatten als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, sowie die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen.
Die Erbrechtsreform hat die Stellung des Lebensgefährten im Erbrecht zwar verbessert, aber ausreichend gesetzlich abgesichert ist der Lebensgefährte nach wie vor nicht. So hat der Lebensgefährte zwar ein gesetzliches Erbrecht.
Dies jedoch nur dann, wenn überhaupt kein gesetzlicher Erbe vorhanden ist (was sehr selten vorkommt) und nur, sofern er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Wie dem Ehegatten steht dem Lebensgefährten ebenfalls ein gesetzliches Vorausvermächtnis (Recht, in der Partnerschaftswohnung weiter zu wohnen, sowie Recht auf die zum partnerschaftlichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen) zu. Dieses gesetzliche Vorausvermächtnis endet jedoch bereits ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen.
Wer seinen Lebensgefährten absichern oder seinen Ehegatten besser absichern will, sollte jedenfalls ein Testament errichten.
Ihr Notar steht Ihnen dafür gerne zur Verfügung. - Anzeige -

Kontakt:

Mag. Ernst Moser
Öffentlicher Notar
Ludwig-Penz-Straße 11
6130 Schwaz
Mail:
Web: www.notar-schwaz.at
Tel.: 05242/71600


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