Zuschuss zur Kinderbetreuung wird ausgeweitet
Für berufstätige Eltern ist eine steuerbegünstigte Unterstützung zur Kinderbetreuung durch den oder die Arbeitgeber:in ein wichtiger Faktor bei der Jobwahl.
SCHWAZ Neben einigen administrativen Erleichterungen gelten mit Jahresbeginn 2024 neue, ausgeweitete Obergrenzen, die den Eltern zugutekommen. Bisher galt für die Lohnsteuerbefreiung, dass die Kinderbetreuung allen Mitarbeiter:innen oder bestimmten Gruppen angeboten werden muss. Diese Regelung bleibt bestehen. Neu ist, dass der Maximalzuschuss auf 2.000 Euro pro Jahr und Kind erhöht wurde, und das Höchstalter des Kindes auf das Ende des 14. Lebensjahres angehoben wurde. Zudem ist keine Direktzahlung mehr an die Einrichtung erforderlich, sondern eine nachträgliche Refundierung der Kosten unter Vorlage der Rechnung für die Betreuung ist möglich. Für arbeitgebereigene Kinderbetreuungseinrichtungen, wie Kindergärten und -krippen, gibt es keine betragliche Obergrenze mehr. Es ist auch nicht hinderlich, wenn betriebsfremde Kinder diese Einrichtung nutzen. Es spielt keine Rolle, wie hoch der Anteil der Mitarbeiterkinder ist oder ob die Einrichtungen Gewinn erwirtschaften. Der oder die Arbeitgeber:in könnte sich dabei auch eines fremden Betreibers bedienen. Diese neuen Regelungen bieten sowohl Arbeitgeber:innen als auch berufstätigen Eltern mehr Flexibilität und finanzielle Entlastung bei der Kinderbetreuung. - Anzeige -
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