Übergeben oder mit Testament vererben?
Viele fragen mich, ob ein Vermögen besser zu Lebzeiten übergeben werden soll oder erst durch ein Testament nach dem Tod des Eigentümers.
Grundsätzlich ist die Antwort aber nicht pauschal möglich, da sie von einer Reihe von vorher zu prüfenden Vorfragen abhängt. Manchmal liegt auch die Antwort schon in einer Grundhaltung des derzeitigen Eigentümers, wo dann persönliche oder philosophische Fragen im Vordergrund stehen.
Beim Testament besteht der Vorteil ganz unzweifelhaft darin, dass man dieses jederzeit – etwa bei geänderten Verhältnissen – ändern oder widerrufen kann. Der größte Nachteil des Testamentes tritt dann zutage, wenn der Eigentümer etwa im Alter einen Pflegebedarf hat, da er für diese Pflege mit allen seinen Einkunftsmöglichkeiten – also allenfalls auch Einkünfte aus der möglichen Vermietung von Liegenschaften – aufkommen muss. Lediglich der direkte Zugriff auf das Vermögen bzw. auf die Substanz selbst ist (derzeit) gesetzlich nicht mehr möglich.
Übergabe zu Lebzeiten
Die Übergabe zu Lebzeiten bietet hingegen genau in diesem Punkt die große Chance, einen hart erarbeiteten Vermögenswert (wie etwa das liebevoll gepflegte und inzwischen schuldenfreie Privathaus samt Grundstück) so in die nächste Generation zu übertragen, dass es im Falle einer Pflege dann eben keinen Zugriff – auch nicht in Form der Vermietung an Dritte - mehr geben kann.
Andererseits ist die Übergabe ein Vertrag, der also verbindlich für beide Seiten ist (für den Übergeber und für den Übernehmer); eine Anpassung oder Abänderung des Vertrages wäre also nur mit Zustimmung beider Vertragsteile möglich. Durch eine gründliche Vertragsgestaltung lässt sich im Vorhinein sicherstellen und vieles so regeln, dass gerade auch der Übergeber und sein Ehegatte bestens abgesichert sind (Beispiele: gut formuliertes Wohnrecht mit Gestaltungsrechten in Haus und Garten; Veräußerungsverbot, Belastungsverbot, Vermietungsverbot an unerwünschte Dritte, Vorkaufsrecht für andere Geschwister usw.). Letztlich bietet die Übergabe noch den wesentlichen Vorteil, dass man durch Einbindung der weiteren Kinder und kluge erbrechtliche Verzichte einen möglichen Streit unter den Erben verhindern kann.
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Mag. Christian Gasser
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